Bitte unterstützen Sie das Volksbegehren und tragen Sie sich in Ihrer Heimatgemeinde ein!
Aktuelle Informationen zum aktuellen Status des Antrages auf Zulassung des Volksbegehrens
Am 12. Juni 2012 wurden knapp 30.000 Unterschriften zur Zulassung des Volksbegehrens „Nein zu Studienbeiträgen in Bayern“ beim Bayerischen Inneministerium eingereicht. (Bericht siehe u. a.http://www.sat1bayern.de/news/20120612/kurznachrichten-aus-bayern-316/). Wir bedanken uns an dieser Stelle ausdrücklich bei allen, die den Antrag auf Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützt haben. Zudem gilt ein großer Dank allen fleißigen Sammlern, die alle gemeinsam dazu beigetragen haben, das notwendige Quorum von 25.000 Unterschriften zu erreichen.
Pünktlich zum Ablauf des maximal sechswöchigen Prüfungszeitraums gab das Bayerische Innenministerium am 24.07.2012 bekannt, dass zwar 27.048 gültige Unterschriften eingereicht wurden, es aber die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Volksbegehren nicht für gegeben hält. Die Entscheidung über die Zulassung eines Volksbegehrens wurde über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof herbeigeführt. Am 22.10.2012 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof das Volksbegehren „Grundrecht auf Bildung ernst nehmen-Studienbeiträge abschaffen!“ zugelassen.
Weitere Informationen zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes und das ausführliche Urteil finden Sie auf der Seite des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes unterhttp://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/
Nach Bekanntgabe durch das Innenministerium liegt der 14-tägige Eintragungszeitraum für das Volksbegehren zwischen dem 17.01.2013 und dem 30.01.2013. Die Eintragungslisten liegen in Ihren Gemeinden aus. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, wo Sie sich eintragen können und wann die Eintragungsräumlichkeiten geöffnet sind. Beantragen Sie bei Bedarf im Voraus eine Verlängerung der Öffnungszeiten.
Für das Volksbegehren wird sich ein breites gesellschaftliches Bündnis auch über Parteigrenzen hinweg einsetzen. Die gemeinsame Kampagne für das Volksbegehren wird auf unseren Seiten verlinkt. Die Homepage des Bündnisses mit weiteren Informationen finden Sie unterwww.volksbegehren-studiengebuehren.de.
Text des Volksbegehrens:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
§ 1
Art. 71 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 102), wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ist studienbeitragsfrei. 2Dies gilt auch wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt. 3Abweichend von Satz 1 werden Gebühren und Entgelte nach Maßgabe der folgenden Absätze erhoben.“
2. Die Abs. 2 bis 7 werden gestrichen.
3. Im bisherigen Abs. 8 wird der Satz 5 gestrichen und die bisherigen Abs. 8 bis 10 werden 2 bis 4.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.
Begründung:
Art. 71 des Bayerischen Hochschulgesetzes regelt bisher die Erhebung von Studienbeiträgen und Gebühren. Die Erhebung von Studienbeiträgen stellt eine große finanzielle Belastung für die Studierenden und ihre Familien dar, wirkt sozial selektiv, macht Bildung zur Ware und verstärkt die Abhängigkeit der Studierenden vom Geldbeutel ihrer Eltern. Daher werden künftig keine Studienbeiträge mehr erhoben.
Zu Nr. 1: Durch die in Nr. 1 vorgesehene Änderung wird klargestellt, dass zukünftig für ein Erststudium und jeden Studiengang, der direkt im Anschluss an einen Bachelor und ohne Berufserfahrung studiert werden kann, keine Studienbeiträge mehr erhoben werden. Dasselbe gilt für ein Promotionsstudium.
Zu Nr. 2: Die bisherigen Regelungen zu den Studienbeiträgen werden gestrichen.
Zu Nr. 3: Die bisherigen Absätze zur Erhebung von Gebühren und Entgelten werden beibehalten. Dies sind die Regelungen zu Gaststudierenden, zu den weiterbildenden sowie berufsbegleitenden Studiengängen. Ebenso die Regelungen für Hochschulprüfungen und staatliche Prüfungen, für besondere Aufwendungen im Ausland bei der Auswahl ausländischer Studienbewerber/innen und für die Eignungsprüfungen in künstlerischen Studiengängen. Aufgrund der Streichung der Abs. 2 bis 7 erhalten diese eine neue Absatznummerierung. Der Verweis im bisherigen Abs. 8 Satz 5 auf Abs. 7 wird aufgrund des Wegfalls des Abs. 7 ebenfalls gestrichen.
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